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100 2026 267

Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Bern VerwG · 2026-08-28 · Deutsch BE
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtli- chen Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückge- wiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird dahin gut- geheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Sachverhalts- ergänzung und Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwä- gungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2024.94/95 werden we- der Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  4. Für die Verfahren 100 22 290 und 200 22 225 vor der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.267/268U, Seite 5
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.267/268U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. Februar 2024; 100 22 290, 200 22 225; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2026, BGer 9C_296/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.267/268U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_296/2025 vom 30. Juni 2026 die Beschwerde der A.________ AG teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

16. April 2025 (Verfahren 100.2024.94/95) aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergän- zung und Neubeurteilung an dieses zurückgewiesen. – Das aufgehobene Urteil stützt sich nach Ansicht des Bundesgerichts auf eine rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung der (Gesamt-)Eintre- tenswahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Frage, ob die vor- genommene Rückstellung geschäftsmässig begründet ist. Die Sache wurde zurückgewiesen, weil es ausserhalb der verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Aufgaben des Bundesgerichts liegt, sich an die Stelle der Veranlagungsbehörde zu setzen und praktisch-rechneri- sche Überlegungen anzustellen, die sich erst nach vertieftem Stu- dium der kantonalen Akten vornehmen lassen (vgl. BGer 9C_296/2025 vom 30.6.2026 E. 7.3). – Mit Verfügung vom 29. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren 100.2024.94/95 unter der Verfahrensnummer 100.2026.267/268 wieder aufgenommen. – Es ist ebenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die weiteren Abklärungen und Überlegungen selbst vorzunehmen und als erste Instanz neu zu entscheiden, ob aufgrund der Würdigung des Gesamt- risikos im Zeitpunkt des Bilanzstichtags per 31. Dezember 2016 eine genügend hohe (Gesamt-)Eintretenswahrscheinlichkeit vorlag und – falls dies bejaht wird – die Beschwerdeführerin unter Beachtung ihrer (prozessualen) Mitwirkungspflichten die geschäftsmässige Begrün- detheit der (anteiligen) Rückstellung von Fr. 7 Mio. nachgewiesen hat (vgl. BGer 9C_296/2025 vom 30.6.2026 E. 7.3; zur Rückweisung vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 8 ff.). – Die Angelegenheit ist vielmehr zur Sachverhaltsergänzung und Neu- beurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen direkt an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.267/268U, Seite 3 die Steuerverwaltung des Kantons Bern als verfügende Behörde zurückzuweisen (und nicht an die Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern [StRK], was gemäss Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] bei Rückweisungen an sich dem Grundsatz entspricht [statt aller: Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16], zumal – wie sich nachfolgend er- gibt – für die Verfahren vor der StRK keine Parteientschädigung zu sprechen sind). Die Steuerverwaltung wird die bundesgerichtlich ge- forderten Prüfungen vorzunehmen und die Sache gestützt auf deren Ergebnis neu zu beurteilen haben (vgl. BGer 9C_296/2025 vom 30.6.2026 E. 7.3), wobei mit Blick auf andere, möglicherweise mit den vorliegenden Verfahren zusammenhängende Steuerstreitigkeiten und damit einhergehende veranlagungsverjährungsrechtliche Über- legungen besonders auf eine beförderliche Behandlung der Angele- genheit Wert zu legen sein wird. – Bei diesem Prozessausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsie- gend, auch wenn sie mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

25. März 2024 (reformatorisch) die Anerkennung der Garantierück- stellungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand und die Herab- setzung des steuerbaren Gewinns beantragt hat (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der StRK sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 151 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG, Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 200 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind – anders als vor Bundesgericht – weder in den verwaltungsgerichtlichen noch in den vorinstanzlichen Verfahren angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021]; Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.267/268U, Seite 4 – Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110) nur zulässig, wenn eine der zusätz- lichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtli- chen Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückge- wiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird dahin gut- geheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 20. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Sachverhalts- ergänzung und Neubeurteilung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwä- gungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2024.94/95 werden we- der Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Für die Verfahren 100 22 290 und 200 22 225 vor der Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2026, Nrn. 100.2026.267/268U, Seite 5

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.